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AGB
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen zwischen Vollekante, Lars-Peter Leu, Blücherstr. 54, 10961 Berlin (im Folgenden „Vollekante“ genannt) und sämtlichen Auftragnehmern oder Auftraggebern (zusammenfassend „Vertragspartner“ genannt). Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Vollekante. Die Textform, insbesondere E-Mail Verkehr genügt der Schriftform.
II. Preise
Die im Angebot von Vollekante genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt unabhängig davon, an wen die Rechnung gestellt wird. Die Preise von Vollekante enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen. Die Preise von Vollekante gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen. 2. Vollekante kann vom Auftraggeber eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Bei dem ersten Vertragsschluss sind sämtliche Zahlungen vorab, jedoch spätestens bei Übergabe zu zahlen. 3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann Vollekante Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Vollekante auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Vollekante ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 3. Verzögert Vollekante die Leistung, so kann der Vertragspartner seine Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung länger als fünf Werktage ab dem Liefertermin dauert und von Vollekante zu vertreten ist. Übt der Vertragspartner in solch einem Fall sein Recht aus § 441 BGB (Minderung) aus, so ist die Minderung auf 20% des Preises beschränkt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von Vollekante als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Vertragspartner ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von Vollekante ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 5. Vollekante steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Vollekante gegen den Auftraggeber im Eigentum von Vollekante. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe der jeweils offenen Forderungen von Vollekante gegen den Auftraggeber hierdurch an Vollekante ab. Vollekante nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. 2. Bei Be- oder Verarbeitung durch Vollekante an vom Vertragspartner gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist Vollekante als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist Vollekante auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. VI. Beanstandungen/Gewährleistungen 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. 3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Vollekante zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt Vollekante dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten (zweiten) Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, 5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt, sowie weiteren Druckauflagen und sonstigen Nachbestellungen. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. 6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Vollekante nur bis zur Höhe des Auftragswerts. 7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Vollekante. Bei Datenübertragungen hat der Vertragspartner vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Vertragspartner. Vollekante ist berechtigt eine Kopie anzufertigen und aufzubewahren. 8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. VII. Haftung 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vollekante; insoweit haftet Vollekante nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, insbesondere auf den Materialschaden bis zur Höhe des Einkaufpreises, außer im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
der Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit Vollekante arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von Vollekante nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Vertragspartner hat Vollekante von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz Vollekante. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Lars-Peter Leu
Blücherstr. 54
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FAQ
Auflage Empfehlung
Für ein vernünftiges Verhältnis aus Quantität und Kosten sollten es aus unserer Sicht (bei kleinformatigen Drucksachen wie Visitenkarten) schon 250 Exemplare sein.
Kosten Drucksachen
Unsere Arbeit ist individuell und maßgeschneidert, daher gibt es keine simplen Preislisten. Wir bitten daher stets um eine konkrete Anfrage, um den Preis kalkulieren zu können. Das Preisniveau ist aufwands- und materialbedingt wesentlich höher als bei gängigen Offset- oder Digitaldruck-Produktionen. Dass unsere Kunden immer wieder auf uns zukommen, zeigt uns, dass die Arbeit ihr Geld wert sein muss.